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Blogartikel vom

Einheitliche Umsatzsteuer für Hauptleistung und Nebenleistung.

Generell lässt sich bei Dienstleistungsunternehmen sagen:
Dass auf einer Rechnung gleichzeitig unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen, ist selten. In der Regel spricht man von Haupt- und Nebenleistung.

Einheitliche Umsatzsteuer für Hauptleistung und Nebenleistung 

Nebenleistungen sind Leistungen, die keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck haben. 

Sie sind
  • Im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich
  • Mit der Hauptleistung eng zusammenhängend
  • Ergänzungen, Verbesserungen oder Abrundung der Hauptleistung
  • Werden üblicherweise mit der Hauptleistung erbracht
 Das Kostenverhältnis zwischen Haupt- und Nebenleistung ist für die Beurteilung unwesentlich. Die Kosten der Nebenleistung können höher sein als die der Hauptleistung.

Faustregel: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung was den Steuersatz angeht.

Laut Gesetz teilt die Nebenleistung das steuerliche Schicksal mit der Hauptleistung. Oder anders formuliert: Wie die Hauptleistung umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist, ist die gesamte Leistung einheitlich zu versteuern. Es kommt also nur der Steuersatz zur Anwendung, der für die Hauptleistung gilt.

Dies kommt in Deutschland wie auch in der Schweiz und Österreich zur Anwendung.

Konkrete Beispiele sind:
  • Spesen wie Fahrtkosten (Nebenleistung) im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung (Hauptleistung)
  • Druckkosten (Nebenleistung) bei einer Magazingestaltung (Hauptleistung)
  • Hosting oder Bildmaterial bei Entwicklung einer Website
  • Verpackungs- und Portokosten (Nebenleistungen) bei einer Lieferung von Artikeln (Hauptleistung)
  • Künstersozialabgabe bzw. KSK

Zusatzleistungen wie Spesen mit Brutto- oder Nettobetrag weiterverrechnen?

Weder das eine noch das andere ist ausdrücklich vorgeschrieben. Das kann selbst bestimmt oder mit dem Kunden vereinbart werden.

Üblich ist, 
  • dass umsatzsteuer-/mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen die Auslagen mit ihrem Netto-Wert ansetzen, damit der Kunde nicht die Steuer auf die Steuer zahlen muss.
  • dass nicht umsatzsteuer-/mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen brutto verrechnen, da der Rechnungssteller keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann und somit den Betrag der Ust/MWST selbst tragen müsste. 

Originalbelege müssen beim Rechnungssteller verbleiben

Die Originalbelege der weiterverrechneten Zusatzleistungen dürfen nicht im Original sondern bei Nachweispflicht nur in Kopie dem Kunden überlassen werden.

Weiterführende Links zum Thema

Links | Schweiz
"Bei den Nebenleistungen handelt es sich um eng mit der Hauptleistung verbundene Teilleistungen. Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern dar und steht im Vordergrund, während die Nebenleistung nur nebensächlich ist. Nebenleistungen werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung."
Links | Deutschland
agd.de 
„Wie die Hauptleistung umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist, ist die gesamte Leistung einheitlich zu versteuern. Es kommt also nur der Steuersatz zur Anwendung, der für die Hauptleistung gilt.“
Links | Österreich
11.1.5.7.2.1519 Unterschiedliche Steuersätze
"Unselbständige Nebenleistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistungen. (...)"

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist in der Zusammenarbeit mit Fachleuten entstanden. Wir geben jedoch keine Garantie auf die Richtigkeit der Informationen.
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