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Blogartikel vom

Pflichtangaben auf einer Rechnung.

Falsch ausgestellte Rechnungen führen nicht nur zu Neuausstellungen und Zahlungsverzögerungen sondern es kann auch passieren, dass man die Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückfordern kann. Es ist deshalb wichtig, dass alle Rechnungen, die man versendet und die eingehen, folgenden Vorgaben berücksichtigen.


Pflichtangaben auf Rechnungen

Das gehört auf eine Rechnung


Diese Angaben müssen unbedingt auf der Rechnung eines Dienstleisters zu finden sein

1. Name und Anschrift des eigenen Unternehmens
2. Name und Anschrift des Empfängers
3. Eine einmalig vergebene Rechnungsnummer
4. Rechnungsdatum, Zahlungsziel
5. Leistungsdatum oder -zeitraum (Kalendermonat ist ausreichend)
6. Art und Umfang der Dienstleistung
7. Nettobetrag
8. Steuersatz und Steuerbetrag
9. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers


Diese Angaben machen sich ausserdem gut auf der Rechnung
  • Eine Zahlungsanweisung 
  • Für Überweisungen Kontoangaben auf der Rechnungen
Im Beispiel Teil des Fusstextes.

Reverse Charge & Kleinunternehmerregelung


Zusätzlich zu beachten im Falle "Reverse Charge"
  • Steuersatz und Steuerbetrag: 0
  • Hinweissatz
Das Reverse-Charge Verfahren dreht die Umsatzsteuerschuldnerschaft bei grenzüberschreitenden Lieferungen um: Nicht der leistende Unternehmer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, sondern der Kunde. Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens ist, dass es sich auch beim Kunden um den Inhaber einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) handelt. Entscheidend ist hier ein entsprechender Hinweissatz auf der Rechnung – z.B. im Fusstext (z.B. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers").

Zusätzlich zu beachten im Falle der Kleinunternehmerregelung (Deutschland)
  • Steuersatz und Steuerbetrag: 0
  • Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung
Fällt man unter die Kleinunternehmerregelung (v.a. Einzelunternehmer, Freiberufler oder GbR) und wendet diese an, darf man keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, da man diese sonst an das Finanzamt abführen muss. Ausserdem sollte man auf der Rechnung folgenden Hinweis aufnehmen: „Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gem. § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.“
Kleinunternehmer benötigen ebenfalls eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die sie auf ihrer Rechnung angeben müssen.

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